Müggelheimer Bote
7. Jahrgang, Ausgabe 08/2001  
August 2001 Home  |  Archiv  |  Impressum


Mehr als 100 zweite Sieger: Verkaufsnepp in Müggelheim

„Herzlichen Glückwunsch, lieber Müggelheimer. Sie haben gewonnen, zwar nur als 2. Sieger, aber immerhin 444,- DM!“

Solche Schreiben erhielten weit über 100 Müggelheimer im Juni. Abzuholen war der Gewinn am 19. Juli um 10 Uhr im Café Lila. Bedenken oder Zweifel an der Seriosität hatte bestimmt jeder, aber wer will sich schon einen Gewinn entgehen lassen? Doch einem war das zu spanisch. Er informierte die zuständige Polizei. Dieser kam das ganze auch recht fragwürdig vor. Sie ermittelte zunächst im Café Lila und setzte sich dann mit den Spezialisten des Landeskriminalamtes, dem Gewerbeaußendienst, in Verbindung. Spontan entsandte diese Dienststelle zwei Mitarbeiter zu der „Preisverleihung”. Die Veranstalter fanden das alles sicherlich nicht so gut. Bei der Veranstaltung wurde den meist älteren Bürgern Herztropfen mit dem Wirkstoff Q 10 angeboten. Von einem Gewinn über 444,- DM war nicht mehr die Rede. Auch das zugesicherte Fernsehgerät für Ehepaare wurde nicht ausgeteilt.

Trotz raffinierter Verkaufstaktik kaufte nicht einer und die Veranstalter zogen missmutig und mit einem dicken Müggelheimer „Minus” von dannen.

Aber Sie haben doch gewonnen:

-ein Essen zu einem sehr vernünftigen Preis

- die Erfahrung, dass nicht jeder auf die Verkaufstricks reinfällt

- und die Tatsache, dass Sie das Geld für die „lebenswichtigen” Herztropfen gespart haben.

Übrigens gibt es seit dem 30. Juni 2000 im Bürgerlichen Gesetzbuch den Paragrafen 661 a, der solche Machenschaften verbietet. „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis auch zu leisten.” Allerdings gibt dazu noch zu wenige Gerichtsurteile, um daraus pauschale Rückschlüsse für diese Veranstaltung zu ziehen. Aber, wer gute Nerven und eine vernünftige Rechtsschutzversicherung hat, kann seinen Gewinn auf dem zivilen Rechtsweg einklagen. Doch einfach wird es nicht; Wie ist die richtige Firmenanschrift? Ist die Gewinnzusage eindeutig, oder nur als Gewinnchance deklariert? Wer zahlt vorher die Gerichts- und Anwaltskosten? Falls das Verfahren gewonnen wird, muss man dann möglicherweise über einen Gerichtsvollzieher auf Ihre Kosten den Gewinn eintreiben lassen. Auf alle Fälle ist dies sicher ein langer Prozessweg über mehrere Instanzen. Mein Tipp: Sparen Sie sich den Ärger und lachen Sie über den Veranstalter.

Ihr Kontaktbereichsbeamter Bernd Zittlau

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