Wo darf der Besuch parken?

Regeln für die Nutzung des Straßenlandes

Von Simone Jacobius

Immer wieder kommt es in Müggelheim zu Problemen um die Straßenrandbenutzung. Manche Anwohner verbieten dort das Parken (Nachbarn wie Gästen), sperren mit Ketten oder Steinen ihren frisch gepflegten Rasen ab, andere verweigern sogar das kurzzeitige Abstellen der Mülltonnen am Abholtag. Es gibt immer noch Ortsansässige, die meinen, der Streifen vor dem Garten sei ihrer und nur von ihnen zu nutzen. Weit gefehlt. De facto mag das so sein, aber letztlich ist es öffentliches Straßenland und unterliegt den öffentlichen, nicht den privaten Regeln. Abgesehen davon, dass ich meine, dass im Gespräch vieles geregelt werden kann, habe ich mal im Ordnungsamt nach der Rechtslage gefragt.

Auf öffentlich gewidmetem Straßenland sind private Einschränkungen durch den Anlieger nicht gestattet. Sie stellen einen unerlaubten Eingriff in das öffentliche Straßenland gemäß § 15 Berliner Straßengesetz dar. Anders ist es dagegen in Privatstraßen. Dort gilt das Berliner Straßengesetz nicht, es gibt daher auch keine Straßenaufsicht durch den Bezirk. „Hier obliegen mögliche Regelungen und Verkehrssicherungspflichten den Eigentümer*innen der Straßen“, heißt es aus dem Ordnungsamt.

Auf öffentlichem Straßenland dürfen auch die Mülltonnen kurzfristig bis zur Abholung abgestellt werden, das zählt noch zum so genannten Gemeingebrauch. Das gilt auch für die Besitzer von Hammergrundstücken, die ansonsten nur einen   schmalen Straßenstreifen zur Nutzung haben. Falls es kein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gibt, rät das Ordnungsamt einen Anwalt zu Rate zu ziehen oder sich an eine Schiedsstelle zu wenden. Auf Privatstraßen regeln dies wiederum die Eigentümer. 

Was das Parken der Gäste anbelangt: „Auf öffentlichem Straßenland darf überall dort geparkt werden, wo die Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. hiernach angeordnete Verkehrszeichen dies nicht verbieten”, heißt es aus dem Amt. Heißt also, dass die Gäste nicht nur vor dem Grundstück des Besuchten parken dürfen, sondern vor allen Grundstücken der Straße. Das mag nicht jedem gefallen, so sagt es aber die Rechtslage.

Bei Privatstraßen muss allerdings unterschieden werden zwischen reinen Privatstraßen und solchen, auf denen faktisch öffentlicher Verkehr durch die Eigentümer*innen geduldet wird. Handelt es sich tatsächlich um eine Privatstraße, die durch eine entsprechende Beschilderung nur für einen bestimmten Nutzerkreis freigegeben ist (erkennbarer Beschränkungswille), regeln das Parken von Gästen auch hier die Eigentümer*innen autonom.