Müggelheimer Bote
7. Jahrgang, Ausgabe 02/2001  
Februar 2001 Home  |  Archiv  |  Impressum


Wirtschaftskreis hat gewählt: Vostand fast komplett wieder bestätigt

Darf auf einer öffentlichen Straße das Parken vor dem Grundstück verboten, oder durch diverse Hindernisse unmöglich gemacht werden? Dazu gibt es nur eine eindeutige Antwort: Nein!

Viele Müggelheimer glauben, dass die ein, zwei oder gar drei Meter Straße, die laut Grundbuch zu ihrem Grundstück gehören, auch ihrer Verfügungsgewalt unterliegen. Das ist aber nicht richtig, wie auch das Berliner Straßengesetz vom 13.7.1999 in § 10 besagt. Darin steht: Straße ist Privateigentum, aber durch die Bestimmung der Straße für den Gemeingebrauch beschränkt.

Den Erlös aus dem Glücksraddrehen zum Weihnachtsmarkt spendete der WKM dem Jugendclub Mügge. Angela Draffehn (links) übergab der Clubleiterin Jana Wittmann 350,- DM. Der Club Mügge will das Geld für Graffiti-Entfernungsmittel und als Zuschuss zu einer Jugendreise nehmen. Foto: Jacobius
Einige Menschen argumentieren auch so: „Ich zahle Steuern für das Straßenland und kann deshalb nach meinen Wünschen absperren oder bepflanzen, damit das lästige Parken vor meinem Grundstück aufhört.” Auch das ist nicht richtig, denn keiner muss für Straßenland einer öffentlichen Straße Steuern bezahlen (§ 4, Nr. 3 a des Grundsteuergesetzes). Sollten hier irgendwelche Fehler aufgetreten sein, wenden Sie sich schleunigst an das Finanzamt.

Unbenommen von diesem Sachverhalt ist aber jeder Anlieger (ob Eigentümer oder nicht) verpflichtet, im Winter vor seinem Grundstück für Schnee- und Eisbeseitigung zu sorgen (Straßenreinigungsgesetz vom 19.12.78 in derzeitiger Fassung).

Er ist aber auch haftbar zu machen, wenn durch hochragende Pfähle, Steine, Gewächse und Absperrungen aller Art, die er vor seinem Grundstück verbracht hat, Autos beschädigt oder Personen verletzt werden.

In § 11 des Berliner Straßengesetzes heißt es: „Jede Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.”

Eine Sondernutzung ist jede Nutzung, die außerhalb des Gemeingebrauchs liegt. Der Antrag auf Sondernutzung wird im Einzelfall geprüft, kann befristet genehmigt, wie für die Lagerung von Baumaterialien, aber auch abgelehnt werden. Beispielsweise, wenn eine Beeinträchtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs zu erwarten ist.

Absatz 7 des § 11 besagt: Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen (alle Absperrungen gehören dazu) im öffentlichen Straßenraum anordnen. Die Kosten trägt der Verursacher und er kann zusätzlich für die Ordnungswidrigkeit (Sondernutzung ohne Erlaubnis) mit einer hohen Geldstrafe belegt werden (§ 26 Straßengesetz).

Liebe Müggelheimer, machen wir uns doch das Leben nicht gegenseitig schwer. Bitte entfernen Sie alle Hindernisse auf „Ihrer öffentlichen Straße”, ehe so etwas vom Amt angeordnet werden muss. Auch Bäume, Sträucher und Pflanzkübel, mögen sie noch so schön sein, gehören dazu. Die öffentliche Straße ist im Interesse aller Menschen für den fließenden und ruhenden Verkehr freizuhalten. Irene Kruschke, Bürgervertretung Müggelheim

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