Müggelheimer Bote
16. Jahrgang, Ausgabe 2/2010
Februar 2010
Müggelheimer Bote

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Inhalt
Müggelheim hat Potenzial
Müggelheim - ein Winterparadies
Zwischen Rodelspaß und Schnee schippen
1. Weihnachtsbaumfeuer übertraf alle Erwartungen
Freiwillige Feuerwehr zieht Bilanz
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Jugendclub Mügge
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Zwischen Rodelspaß und Schnee schippen

Pflichten bei Schnee und Eis

Während sich Kinder und Wintersportler über die Schneemassen freuen, fallen für Hauseigentümer und Mieter lästige Pflichten wie Schneeräumen und Streuen an. Den Winterdienst zu ignorieren, kann teuer werden. Hier die wichtigsten Regeln.

Wer muss räumen oder streuen?

Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe an einen professionellen Räumdienst, den Hausmeister oder an die Mieter übertragen. Dies muss dann aber von Anfang an ausdrücklich im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Dennoch bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das Räumen und Streuen auch klappt. Er muss auch Schneeschaufeln, Besen und Streumittel bereitstellen.

Wo muss geräumt oder gestreut werden?

Schnee geschippt und bei Glätte gestreut werden muss vor allem auf dem Bürgersteig vor dem Haus. Dabei reicht es, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite frei ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Der Weg für parkende Autofahrer zum Bürgersteig braucht nicht extra geräumt werden. Auf dem Grundstück muss der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen frei sein. Als Faustregel gilt: Streuen ist wichtiger als Schnee schippen. Granulat oder Sand sind in der Regel erste Wahl. Streusalz ist in Berlin für den Privatgebrauch verboten.

Wann muss geräumt werden?

Vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr muss in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ununterbrochenem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Andererseits muss je nach Witterung auch mehrmals täglich zu Schaufel und Streumittel gegriffen werden.

Was ist, wenn der Mieter im Urlaub oder krank ist?

Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt, wegen einer Erkrankung oder aus beruflichen Gründen, muss für eine Vertretung sorgen. Das kann der Nachbar sein, notfalls muss ein professioneller Winterdienst eingeschaltet werden.

Wer kommt für Schäden auf?

Stürzt ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, steht ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz angefangen von der Übernahme der Behandlungskosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall zu. Normalerweise springt die private Haftpflichtversicherung ein. Streut der Versicherte aber nach mehreren Unfällen immer noch nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst zahlen. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und sich bei Schnee und Eis entsprechend vorsichtig bewegen.