Schärferes Winterdienst-Gesetz
Anwohner auch für die Straße zuständig
In diesem Winter heißt es noch mehr schippen, als im vergangenen Jahr. Und das nicht nur, weil die weiße Pracht noch üppiger vom Himmel fällt. Berlin hat nach den schlechten Erfahrungen im letzten Winter ein neues Winterdienst-Gesetz erlassen. Ziel war es, ein Chaos wie im vergangenen Jahr zu vermeiden. Im letzten Winter waren Straßen und Gehwege wochenlang völlig vereist und es gab Hunderte von Unfällen. 72 Tage lang lag die Hauptstadt wegen des Dauerfrostes unter einer dicken Schnee- und Eisschicht. Wer aus dem Fenster sieht und versucht auf unseren Straßen zu fahren oder gar zu laufen weiß, so ganz ist die Rechnung nicht aufgegangen. Trotzdem: Das Gesetz gilt.
Die neue Regelung sieht vor, dass es einen schnee- und eisfreien Korridor von einem Meter Breite auf Gehwegen geben muss (ab 2011/12 sogar 1,50 Meter). Straßen ohne Gehweg müssen von beiden Straßenseiten jeweils bis zur Mitte freigeschippt werden, gerade in Zeiten vielen Schnees (wie diesen und letzten Winter) ganz wichtig. Ansonsten wird auch der ein Meter breite Fußweg geduldet. Schnee und Eis müssen beseitigt und nicht mehr nur abgestumpft werden. Zur Not muss der Eispickel ran. Auftaumittel jeglicher Art sind verboten. Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, kann mit bis zu 10 000 Euro Strafe rechnen.
Geschippt werden muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall auch mehrmals zwischendurch. Bei Nachtschnee muss bis 7 Uhr früh, Sonn- und feiertags bis 9 Uhr früh geräumt sein.
Grundstückseigentümer müssen die Arbeit der beauftragten Winterdienst-Firmen kontrollieren. Schilder an den Grundstücken zeigen an, welche Firma für die Schneebeseitigung zuständig ist. Ob Grundstückseigentümer auch für nicht ausgeführte Arbeiten einer Schneebeseitigungsfirma haftbar gemacht werden können, ist noch umstritten. Laut bestehendem Gesetz ja, aber es gibt bereits Anstalten diesen Passus zu kippen.
BVG-Haltestellen fallen künftig in die Zuständigkeit der Berliner Stadtreinigung (BSR) und nicht mehr in die der Grundstückseigentümer. Hydranten, Zugänge zu Telefonzellen, Notrufsäulen und Briefkästen sind vom nächsten Anlieger mit freizuschippen.
Schnee und Eis dürfen generell nicht auf Radwege oder Behindertenparkplätze geschaufelt werden, nicht in den Rinnstein oder auf Gullys. An Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und -Einmündungen dürfen die Haufen nur so hoch sein, dass Sichtbehinderungen ausgeschlossen werden.
Da die BSR in Müggelheim für wenige Straßen zuständig ist, bleibt der Appell an alle Grundstückseigentümer: Schippen Sie nicht nur eine schmale Gasse, sondern auch die Straße frei - die Autofahrer und somit auch alle anderen Verkehrsteilnehmer danken es Ihnen. Denn in den Schneemassen schlingernde Autos gefährden vor allem Fußgänger. sip
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