Müggelheimer Bote
9. Jahrgang, Ausgabe 10/2002
Oktober 2002

Inhalt
Sanierung des Müggelturm-Areals stagniert
Die schönsten Vorgärten wurden ausgezeichnet
Im Flutgebiet vor Ort
Zaunklau auf Werkstein-Areal
Von der Dorfapotheke zum Vorzeigeobjekt
Müggelheim hat anders gewählt
Parforce-Jagd im Zeichen des Wahlkampfes
Rückblick auf das Lokale-Agenda-Fest
Keine private Nutzung von öffentlichen Straßen
Schönefeld: Gesprächspartner unterzeichnen Absichtserklärung
Rettet die Kastanien
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
Nachrichten aus Gosen
Leserbriefe
Kleinanzeigen
Serie für den Natur- und Gartenfreund
Archiv
Müggelheim im Internet
Impressum
© 2002
Müggelheimer Bote
 

Keine private Nutzung von öffentlichen Straßen

Über dieses Thema wurde bereits mehrmals im „Müggelheimer Boten” geschrieben. Doch immer wieder werde ich dazu angesprochen, weil es offensichtlich noch bei vielen Müggelheimern Unklarheiten gibt. In Müggelheim gibt es sehr viele Bürger, denen das Gelände vor ihrem eingezäunten Grundstück laut Grundbucheintrag gehört. Bei einigen sind es drei Meter oder mehr und bei anderen ist, laut Grundbuch, die Fahrbahnmitte die Grenze. Daraus ergaben sich viele Anfragen hinsichtlich der Nutzbarkeit dieses außerhalb des eingezäunten Grundstücks befindlichen Bereiches. Darf man hier Bäume pflanzen? Darf hier eigentlich jeder mit seinem Pkw parken? Darf ich eine Kette spannen oder eine Absperrleine anbringen? Darf ich hier Rasen säen oder große Feldsteine hinlegen? Darf ich auf meinem Eigentum ohne Genehmigung einen Container aufstellen? Darf ich diesen Bereich durch Poller abtrennen, um mein Eigentum zu schützen?

Solche und ähnliche Fragen werden sehr häufig an uns gerichtet. Die Antwort, dass dafür nicht die Polizei zuständig ist, wird Ihnen sicher nicht genügen. Sobald eine Straße gewidmet ist, also der Straßenname im Amtsblatt veröffentlicht wurde, ist das Land Berlin der Baulastträger und nur dieser darf an der Straße Änderungen vornehmen. Konkret liegt damit die Zuständigkeit beim Tiefbauamt des zuständigen Bezirksamtes. Ich möchte diese Problematik hauptsächlich aus verkehrsrechtlicher Sicht beleuchten.

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dienen diese Straßen dem öffentlichen Straßenverkehr. Wir unterscheiden hierbei in rechtlich öffentliche Straßen des Bundes und der Länder und in tatsächlich öffentliche Straßen. Dies sind die Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Reine Privatstraßen, wie Weg A, B, C, D usw. dürften durch Absperrung dem öffentlichen Verkehrsraum entzogen werden. Voraussetzung ist die Zustimmung aller Anlieger. Vor einer solchen Maßnahme sollte jedoch das zuständige Tiefbauamt in Kenntnis gesetzt werden. Dies ist zwar nicht Pflicht, aber wünschenswert, um Beschwerden, die möglicherweise aus diesem Grunde an das Tiefbauamt gerichtet werden, bearbeiten zu können.

Der Begriff der Straße umfasst die Fahrbahn, Geh- und Radwege, die Mittelstreifen, Seitenstreifen usw. Die gesamte Straße dient also dem Gemeingebrauch. Dieser ist die nach dem geltenden Recht jedermann gestattete Straßennutzung für den Fließverkehr und den ruhenden Verkehr gemäß formeller Widmung und der baulich-technischen Zweckbestimmung der Verkehrsfläche.

Alle Maßnahmen der Anlieger, Teile der Straße diesem Gemeingebrauch zu entziehen, stellen eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen dar und sind deshalb genehmigungspflichtig. Das Abgrenzen oder Absperren von Teilen der Straße ohne Zustimmung des Baulastträgers ist nicht gestattet und stellt eindeutig eine Ordnungswidrigkeit dar. Für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist das Tiefbauamt zuständig. Doch eine strenge Verfolgung, so laut Auskunft des Tiefbauamtes, erfolgt meist nicht, da hierfür nur ein Mitarbeiter zur Verfügung steht und die damit verbundene Verwaltungsarbeit sehr zeitintensiv ist. Sie handeln ganz sicher in der Absicht, den Bereich vor ihrem Grundstück zu verschönern oder ihr Eigentum vor dem Zerfahren durch Fahrzeuge zu schützen. Bedenken Sie aber auch, dass bei vielen schmalen Straßen dadurch die notwendigen Ausweichstellen und Parkflächen entfallen. Denn gem. § 12 StVO ist der rechte Seitenstreifen zum Parken zu benutzen, wenn er ausreichend befestigt ist und die Fahrbahnbreite ein Parken am rechten Fahrbahnrand nicht zulässt. Für Rettungsfahrzeuge, Müll- und andere Versorgungsfahrzeuge muss die verbleibende freie Fahrbahn übrigens mindestens drei Meter betragen. Diese Breite ergibt sich aus der höchstzulässigen Fahrzeugbreite zuzüglich 50 cm seitlichem Sicherheitsabstand.

Liebe Müggelheimer, ich habe versucht, aus polizeilicher Sicht einen kleinen Einblick zu diesem Thema zu geben. Ich weiß, dass das einigen nicht gefallen wird, aber unsere Gesetze sind nun mal so und nicht anders. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich zu diesem Thema mit Fragen, Hinweisen und Vorschlägen an die Redaktion des Müggelheimer Boten oder direkt an uns Kontaktbereichsbeamte wenden würden. Wir sind telefonisch unter 030/293-27633 oder in den Sprechstunden im Dorfclub jeden 2. und 4. Donnerstag von 16 bis 18 Uhr erreichbar. Ihr Kontaktbereichsbeamter B. Zittlau