Müggelheimer Bote
15. Jahrgang, Ausgabe 9/2008
September 2008
Müggelheimer Bote

Inhalt
Straßenumbenennungen in vollem Gange
Jugendfeuerwehr auf großer Tour
15 Jahre Lokale Agenda 21
Vor 50 Jahren ging Müggelturm in Flammen auf
Hundebesitzer aufgepasst: Staupe in Müggelheims Wäldern
Waldbestände schützen!
Weitere Meldungen
NEU: MehrWert für Müggelheim
Karikatur
Gedanken aus Müggelheim
Aus den Vereinen
Neues aus Treptow-Köpenick
Leserbrief
Kleinanzeigen
Heimatverein
Serie für den Natur- und Gartenfreund
Geschichten aus dem Müggelwald
Archiv
Müggelheim im Internet
Impressum
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Müggelheimer Bote





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Waldbestände schützen!

Müggelheim ist ein Ortsteil, der vollständig von Waldflächen umgeben ist. Viele Müggelheimer, aber selbstverständlich auch andere Besucher, nutzen dieses, um sich im Wald zu erholen. Ich denke da an Radwanderungen auf dem neuen R1, Spaziergängen und vieles mehr. Außer der forstwirtschaftlichen Nutzung und der Bedeutung für Natur und Umwelt ist der Erholungszweck des Waldes ein wichtiger Faktor, der für eine Erhaltung des Waldbestandes und deren Bewohner spricht.

Die Regeln für das Verhalten im Wald sind im Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004 festgehalten. Ziel dieses Gesetzes ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und dem Waldbesitzer herbeizuführen. Probleme gibt es in und um Müggelheim nach meiner Erfahrung bei folgenden Punkten:

- Müllentsorgung im Wald
- Parken im Wald
- Freilaufende Hunde im Wald
- Feuer im Wald

Ich höre oft, dass Gartenabfälle, die am Waldrand entsorgt werden, verrotten und zur Natur gehören würden. Erstens sind Gartenabfälle eben Abfälle und müssen in den dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt werden. Außerdem gelangen dadurch Pflanzen in den Wald, die da nicht hingehören. Es ist auch nichts Neues, dass Wildschweine in den verrotteten Abfällen Nahrung finden und dadurch in die Wohngebiete gelockt werden. Auch die optische Verschandelung des Waldes durch solche Abfallhaufen trägt nicht dazu bei, den Erholungswert des Waldes zu erhöhen.

Parkende Fahrzeuge im Wald sind fast immer Ausdruck der Bequemlichkeit vieler Mitbürger. Beispiele dafür sind das Heranfahren bis direkt an seine Pilzstellen, das Parken im Wald nach erlaubten Be- und Entladen am Grundstück oder einfach das Parken im Wald um seinen Spaziergang direkt im Wald beginnen zu können. Fahrzeuge (außer Forstwirtschaft) haben im Wald nichts zu suchen. Abgesehen von der Waldbrandgefahr befinden sich im Motorbereich Betriebsstoffe, die bei Austreten zu erheblichen Umweltbelastungen führen können. Im Regelfall wird das Parken im Wald mit 35 Euro geahndet, kann aber im Einzelfall (hohe Waldbrandgefahr, „Wiederholungstäter“) drastisch erhöht werden.

Freilaufende Hunde in Waldgebieten, die nicht als Hundeauslaufgebiet ausgewiesen sind, stellen gerade für unsere Wildtiere ein großes Problem dar. Es geht nicht darum, dass die Hunde Hasen oder Rehe aufstöbern und verfolgen. Es geht darum, dass schon allein der Geruch der Hunde die Wildtiere veranlasst, sich zu entfernen. Dadurch wird Energie verbraucht und die Zeit fehlt zur Nahrungsaufnahme. Wenn sich die Hunde im Wald unangeleint frei bewegen können, wird der „ruhige“ Bereich für den Wildtierbestand immer kleiner und die Tiere aus den genannten Gründen immer schwächer. Dadurch wirken sich Krankheiten und strenge Winter viel stärker auf den Wildtierbestand aus, als dies im Normalfall sein würde.

Auch Begegnungen zwischen Hunden und Wildschweinen enden dadurch häufig mit Verletzungen der Hunde. Alle Ereignisse, bei denen in Müggelheim Menschen durch Wildschweine verletzt wurden, hatten ihre Ursache darin, dass die Hunde nicht angeleint waren oder sich die Hundehalter mit ihrem angeleinten Hund nicht von den Wildschweinen entfernt hatten. Wenn Herrchen oder Frauchen dann ihrem Liebling zu Hilfe kamen, bekamen auch sie zu spüren, dass es sich hier um wilde, wehrhafte Tiere handelt. Letztlich geht es also hier auch um Ihren Schutz und den Ihres Hundes.

Feuer im Wald gehört zu den Ordnungswidrigkeiten, die unter Umständen zu größten Schäden führen können. Ob es sich nun um Lagerfeuer am Badestrand des Kleinen Müggelsees, das Rauchen auf einem Waldweg oder das Grillen im Waldbereich handelt, ist für eine Anzeige unerheblich. Laut § 19 LWaldG muss man 100 Meter vom Wald entfernt sein, um ein offenes Feuer anzünden zu dürfen. Diese Anzeige kann übrigens mit bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, dagegen die zuerst genannten „nur“ mit bis zu zehntausend Euro.

Einige Müggelheimer haben schon bemerkt, dass gemeinsame Streifen zwischen der Polizei und den Förstern durchgeführt werden. Eine solche Zusammenarbeit hat sich für beide Seiten recht gut bewehrt. Eine sofortige Überprüfung der Personalien vor Ort ist dadurch wesentlich vereinfacht, da viele Waldbesucher ihren Personalausweis nicht bei sich tragen. Wir wollen, dass unsere Natur weitgehend so erhalten bleibt, wie sie ist und sich der Mensch hier erholen kann, ohne den Wald mehr als nötig zu beeinträchtigen. Bernd Zittlau, Kontaktbereichsbeamter