Müggelheimer Bote
11. Jahrgang, Ausgabe 01/2005
Januar 2005
Müggelheimer Bote

Inhalt
Entscheidung über Müggelturm gefallen
Müggelheim im Visier einer Einbrecherbande
Weihnachtskonzert zum 5. Geburtstag der Musikschule Merz
Kirchengemeinde klagt gegen Flughafen-Ausbau
Qualitätsorientiertes Lernen an der Volkshochschule
Neues Hundegesetz sieht umfangreiche Änderungen vor
Dorfclub bietet auch 2005 wieder ein buntes Kultur-Programm
Müggelheims Sternwarte lädt zum Blick durch seine Teleskope
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
Aus den Vereinen
Jugendclub Mügge
Aus der BVV
Kleinanzeigen
Kirche
Serie für den Natur- und Gartenfreund
Geschichten aus dem Müggelwald
Archiv
Müggelheim im Internet
Impressum
© 2005
Müggelheimer Bote
 

Neues Hundegesetz sieht umfangreiche Änderungen vor

Mehr Leinenpflicht - zehn Rassen als gefährlich eingestuft

von Bernd Zittlau, Kontaktbereichsbeamter

Hunde werden aus vielerlei Gründen gehalten: Zum Schutz des Eigentums, als Jagdhelfer, Blindenhund, Hütehund oder einfach nur als guter Freund. Doch die Gemeinschaft von Menschen und Hunden ist nicht immer unproblematisch. Seit langer Zeit trage ich mich mit dem Gedanken, über die Haltung von Hunden einen Artikel zu schreiben, denn in Müggelheim gehört der Kontakt mit dem „besten Freund des Menschen“ zum täglichen Leben. Doch die ewig langen Diskussionen, Zwischenlösungen und Gesetzesänderungen sind auch Ihnen gut bekannt. Ich wollte nicht in kürzester Zeit wieder durch die Gesetzespraxis inaktuell werden. Doch nun, endlich, gibt es seit September vergangenen Jahres in Berlin ein neues Gesetz über das Halten und Führen von Hunden.

Was ist nun neu und wesentlich?

1. Es ist im neuen Berliner Hundegesetz kein genereller Leinenzwang vorgeschrieben, sondern eine Erweiterung der Anleinpflicht.

2. In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kleingartenanlagen und Waldflächen ist eine zwei Meter Leine vorgeschrieben. (§ 3 (1)1. u. 2.)

3. In Treppenhäusern, Zuwegen von Wohnhäusern, Büro- und Geschäftshäusern, Läden und anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden, auf Campingplätzen, Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, öffentliche Straßen und auf Plätzen mit Menschenansammlungen ist eine ein Meter Leine gefordert. (§ 3 (1) 3. und (2))

4. Auf Liegewiesen, an Badestellen und auf Spielplätzen besteht generelles Hundeverbot.(§ 2)

5. Chippflicht: verbunden mit der Registrierung des Hundes in einem Hunderregister. Gilt ab 2005 für alle neu in Berlin gemeldeten Hunde; für alle anderen besteht eine Übergangsfrist bis 2010. (§1 (5))

6. Versicherungspflicht: Mindestdeckungssumme 1 Millionen Euro, gilt für neu gemeldete Hunde ab 2005; für alle anderen gilt eine Übergangsfrist bis 2010. (§1 (6))

7. Gefährliche Hunde (s. Pkt. 9) sind der zuständigen Behörde unverzüglichen anzuzeigen. Innerhalb von acht Wochen muss der Halter ein Führungszeugnis und einen Sachkundenachweis vorlegen.

8. Der Hund wird auf sein Verhalten getestet und bekommt bei bestandenem Wesenstest eine grüne Plakette, die sichtbar am Halsband befestigt werden muss

9. Eine Liste von Hunderassen, die auf Grund rassespezifischer Merkmale als gefährlich eingestuft wurden: (§4, (2))

  1. Pit-Bull-Terrier
  2. American Staffordshire Terrier
  3. Bullterrier
  4. Tosa Inu
  5. Bullmastiff
  6. Dogo Argentino
  7. Fila Brasileiro
  8. Mastin Espagnol
  9. Mastino Napoletano
  10. Mastiff

Für alle zehn Rassen besteht Leinen- und Maulkorbpflicht, der Maulkorb muss auch im Auslaufgebiet getragen werden. Aber: Nach tierärztlicher Indikation kann ein Hund von der generellen Maulkorbpflicht befreit werden.

Als gefährlich werden außerdem Hunde eingestuft,

- bei denen eine überdurchschnittliche Kampfbereitschaft und Angriffslust erkannt wird. Hauptsächlich wird dieses auf falsche oder mangelhafte Erziehung zurückzuführen sein.

- die bereits Menschen oder andere Hunde gebissen haben

- die unkontrolliert Wild und andere Tiere hetzen und reißen

- und die wiederholt grundlos Menschen durch Anspringen und Angriff gefährdet haben.

Was ist sonst noch bei der Hundehaltung zu beachten?

- Ein unbeabsichtigtes Entweichen vom Grundstück muss verhindert werden. (§1 (1))

- Außerhalb von Grundstücken müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen und dürfen nicht unbeaufsichtigt sein. (§ 1 (2) und (3))

- Hunde darf man nur Personen überlassen, die ausreichend Einfluss nehmen können. (§1 (4))

Dieses Thema ist sehr umfangreich. Ich erhebe daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, hoffe aber, das Wichtigste genannt zu haben. Auch andere Vorschriften, wie die Lärmverordnung, das Tierschutzgesetz, das Berliner Straßenreinigungsgesetz u.a. treffen zur Hundehaltung weitere Aussagen.