Müggelheimer Bote
10. Jahrgang, Ausgabe 11/2003
Oktober 2003
Müggelheimer Bote

Inhalt
Lösung für die Mountainbiker in Sicht
Der heilige Hubertus wacht über die Jäger
Dieter Hildebrandt strapazierte die Lachmuskeln der Zuschauer
Die "Mügge" findet erste Unterstützung
Dank an die Schulhoffest-Helfer
Von Feiern im Garten tobenden Kindern und bellenden Hunden
"Gosener Bub" veröffentlicht LP
Martinstag: Eine schöne Legende
Sportlergrößen im Müggelheim: Thomas Zweiniger
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
Aus den Vereinen
Leserbrief
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Kleinanzeigen
Kirche
Serie für den Natur- und Gartenfreund
Geschichten aus dem Müggelwald
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Müggelheimer Bote
 

Von Feiern im Garten, tobenden Kindern und bellenden Hunden

von Bernd Zittlau, Kontaktbereichsbeamter

Ich werde in Müggelheim häufig gefragt: Darf mein Nachbar in der Mittagsruhe Rasen mähen? Muss ich mir ewiges Hundegekläff gefallen lassen? Darf ich auf meinem Grundstück bei einer größeren Feier auch etwas lauter sein? Muss ich den Lärm von spielenden Kindern aushalten?

Zunächst muss festgestellt werden, was Lärm überhaupt ist. Lärm ist Schall, der Nachbarn oder Dritte stören kann oder stören würde. Lärm ist eine Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens, hervorgerufen durch laute Geräusche. Es ist also ein subjektiver Begriff. Jugendliche auf einer Disco, die einen Lärmpegel von etwa 110 Dezibel verursacht, empfinden diese Geräusche nicht als Lärm, da es sich ja um ihre Lieblingsmusik handelt. Der Nachbar, der Bauarbeiter ist, und bei dem um 5 Uhr der Wecker klingelt, empfindet diese gleiche Musik als störend. Er kann nämlich wegen der lauten Musik nicht schlafen. Für ihn ist das Lärm. Also nicht allein die Lautstärke ist entscheidend, sondern das subjektive Störempfinden.

Für die Bekämpfung von Lärm durch Feiern, Diskotheken, Musik, Renovierungen oder lautes Singen sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig. Für Arbeitslärm an Sonn- und Feiertagen das Landeseinwohneramt. Die Polizei greift nur dann ein, wenn es sich hier um die Abwehr einer bestehenden Gefahr handelt. Der Bauarbeiter muss also nicht bis zur Öffnungszeit der zuständigen Behörden warten, um zu seinem notwendigen Schlaf zu kommen. Eine der gesetzlichen Regelungen ist die Verordnung zur Bekämpfung von Lärm (LärmVO). Wichtig ist hier der § 1, der den Schutz der Nachtruhe regelt. Diese darf in der Zeit von 22-6 Uhr nicht gestört werden. Die Weckschwelle (25 – 30 dB) darf in dieser Zeit nicht überschritten werden. Einzige Ausnahme ist hier die Silvesternacht.

Im § 2 LärmVO wird der Lärm für die Sonn- und Feiertage und die Werktage von 6-7 Uhr und von 20-22 Uhr geregelt. In diesen Zeiten darf die Zimmerlautstärke (ca. 45 dB) nicht überschritten werden. Vermeidbare Fremdgeräusche, die in den Lebensbereich anderer Personen eindringen und dadurch zu Belästigungen führen, müssen vermieden werden.

Die Zeit von 13-15 Uhr, die viele als Zeiten der Mittagsruhe ansehen, wird vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Sollten private Vermieter und Wohnungsverwaltungen die Mittagsruhe intern in den Mietverträgen verankert haben, so bedeutet ein Verstoß dagegen nicht das Einschreiten der Polizei. Die Durchsetzung dieser Ruhezeiten muss dann auch intern vom Vermieter erfolgen. Aber im Interesse gutnachbarlicher Beziehungen kann ich nur empfehlen, in diesen Zeiten nicht gerade den Rasenmäher, die Bohrmaschine oder gar die Kreissäge in Betrieb zu nehmen. Der Ärger durch die Nachbarn wiegt wahrscheinlich nicht den Nutzen auf, gerade in dieser Zeit laute Arbeiten durchführen zu müssen.

Der § 6 der Rasenmäherlärm-Verordnung besagt, dass Rasenmäher werktags nur von 7-19 Uhr betrieben werden dürfen. „Leise” Rasenmäher mit weniger als 88 Dezibel dürfen sie werktags sogar bis 22 Uhr betreiben. Der § 4 LärmVO regelt das Betreiben von Tonwiedergabegeräten. Auch hier ist das Übersteigen der Zimmerlautstärke ein wichtiges Kriterium. Üblicherweise ermahnt die herbeigerufene Polizei zunächst den Verursacher. Bei wiederholtem oder erheblichen Verstoß erfolgt dann eine Anzeige. Sollte der Lärm weiterhin anhalten, kann es bis zur Beschlagnahme der Tonwiedergabegeräte kommen. Über weitere Schritte bis zur endgültigen Einziehung der Geräte entscheidet dann das zuständige Umweltamt.

Feiern im Garten sind immer ein besonderes Erlebnis. Diese müssen übrigens nicht angemeldet werden, wenn kein öffentliches Straßenland beansprucht wird. Man kann dafür auch eine Ausnahmeregelung von der Lärmverordnung beantragen und wird diese auch gegen eine Bearbeitungsgebühr erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung ist aber kein Freibrief für Lärm ohne Grenzen. Die Nachtruhe und die Lärmpegel müssen trotzdem eingehalten werden. Beschwert sich ein Nachbar und ruft die Polizei, muss trotz der Ausnahmegenehmigung die Lärmquelle abgestellt werden. Dieses wird auch in den beigefügten Hinweisen zur Ausnahmegenehmigung deutlich ausgeführt.

Auch die zulässigen Immissionsrichtwerte, also der auftretende Lärmpegel beim Betroffenen, werden hier eindeutig genannt.

Lärm durch Tierhaltung wird durch den § 6 LärmVO geregelt. Allgemein wird verlangt, dass Tiere so zu halten sind, dass Dritte nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Ein einmaliges Anschlagen eines Hundes ist sicher zumutbar, ein stundenlanges Jaulen bei Abwesenheit des Herrchens sicher unzumutbar. Die Grenze dazwischen ist und kann nicht klar definiert sein. Falls eine gütliche Einigung nicht möglich ist, muss letztlich ein Richter entscheiden, was zumutbar ist. Sie kennen aus der Presse sicher die Streitfälle wegen des Krähens von Hähnen, Hundegebell im Plattenbau und ähnlichem. In Müggelheim habe ich wegen solcher Beschwerden auch schon vermittelt. Bis jetzt kam es meines Wissens nach auch immer ohne „Euer Ehren” zu einer Einigung

Spielende Kinder sind für unmittelbare Anlieger an Spielplätzen sicher nicht unproblematisch. Es gibt aber viele Gerichtsurteile, die solche Belästigung als hinnehmbar einstufen. Es sind aber immer Einzelfallentscheidungen. In Müggelheim gab es deswegen Beschwerden wegen Lärm in der Wohnanlage Geinsheimer Weg. Fußballspielende Kinder gaben dazu Anlass. Wir sind uns sicher einig, dass Kinder spielen müssen, auch oder gerade im Freien. Aber auch hier gilt, dass gewisse Grenzen eingehalten werden sollten. Die Spielqualität hängt nicht unmittelbar mit der Lautstärke zusammen. Die Eltern könnten hier mehr Einfluss auf ihre Sprösslinge ausüben.

Auch die Glasabfalltonnen geben Anlass zu Ärger. Die hier angebrachten Zeiten sind keine Bitte, sondern eine verbindliche Regelung, die auch durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Übrigens kann man auch Flaschen relativ leise einwerfen. Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass diese zu Bruch gehen müssen. Lärm kann schließlich auch zur Körperverletzung führen. Nicht nur durch eine direkte Beschädigung des Trommelfells, sondern auch durch nächtlichen Lärm, der regelmäßig die Nachtruhe des Nachbarn stört. Zur Körperverletzung gehört jede Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Damit ist klar, dass jemand, der ständig am Schlafen gehindert wird, eine solche Beeinträchtigung erfährt. Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) kann zu erheblichen Geldstrafen und später auch zu zivilrechtlichen Regelungen wegen Schmerzensgeld führen.

Einige Beispiele für Lärmstufen: Blätterrauschen 20dB; Hauptverkehrsstraße, tags 80 dB; Kreissäge 90 dB,; Manipuliertes Fahrzeug 100 dB; Disco, Rockband 110 DB; Düsenflugzeug 120 dB.

Ich hoffe, die wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantwortet zu haben.

Ich verweise nochmals auf unsere Sprechstunden im Dorfklub, jeden 2. und 4. Donnerstag.

Unsere Telefonnummer hat sich geändert. Die Einwahl 293 lautet jetzt 4664.

Kontaktbereichsbeamter: 4664-27633; Wache 4664-27641/2.