Müggelheimer Bote
8. Jahrgang, Ausgabe 04/2002
April 2002

Inhalt
Vandalismus an Wartehäuschen
Hohe Geldstrafen für Gartenabfälle im Wald
Mit Schwung und guter Laune in die Open-Air-Saison
Schönefeld: Landesverfassungsgericht prüft Standortfestlegung
170 Straftaten in Müggelheim
Frühlingswanderung entlang der Müggelspree
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
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Schönefeld: Landesverfassungsgericht prüft Standortfestlegung

Wer das Urteil des Brandenburgischen Oberverwaltungsgerichtes zum Landesentwicklungsplan engerer Verflechtungsraum (LEP eV) vom 24.8.2001 aufmerksam gelesen hatte (vgl. Müggelheimer Bote 11/2001), für den war jetzt die jüngste Entscheidung desselben Gerichtes zum Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (LEP SF) vom 20. März nicht überraschend. Das Gericht ist diesmal zu keiner abschließenden Entscheidung gelangt, sondern hat in einer Zwischenentscheidung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und zunächst eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg einzuholen.

Die zu klärende Frage ist, ob die vor Erlass des LEP SF erfolgte Festlegung des Flughafenstandortes Schönefeld im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm (LEPro) mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist. Schon im vergangenen Jahr hatte das Gericht seine Bedenken an der Verfassungskonformität dieser den beiden Landesentwicklungsplänen zugrundeliegenden gesetzlichen Norm deutlich formuliert: „Es ist nicht auszuschließen, dass der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, daß § 19 (11) LEPro verfassungswidrig ist.”

Frühjahrsdemo des BVBB:
Menschenkette von Glasow nach Dahlewitz Treffpunkt: Sonntag, 14.4.02, 10 Uhr Kirche Dahlewitz

Genau dieser Fall ist jetzt eingetreten. Das Oberverwaltungsgericht ist nunmehr davon überzeugt, daß die konkrete Festlegung auf den Flughafenstandort Schönefeld im Landesentwicklungsprogramm nicht in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen sei. Zum einen seien die betroffenen Gemeinden nicht hinreichend beteiligt worden. Zum anderen habe der Gesetzgeber bei der Festlegung nicht alle sachlich bedeutsamen Belange zu Grunde gelegt sowie umfassend und in einer nachvollziehbaren Weise anhand der Maßstäbe der Raumordnung und Landesplanung gegeneinander abgewogen. Maßgebend sei für ihn vielmehr allein die unternehmerische Entscheidung der Länder Berlin und Brandenburg und des Bundes als Gesellschafter der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH gewesen.

Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Festlegung im Landesentwicklungsprogramm kann das Oberverwaltungsgericht nicht selbst letztverbindlich feststellen. Es muss eine Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg einholen, um danach abschließend über die Klagen gegen den LEP SF entscheiden zu können. Es ist nicht zu erwarten, dass das Landesverfassungsgericht zu einer anderen Auffassung als das Oberverwaltungsgericht gelangt. Vielmehr kann man davon ausgehen, dass das Landesverfassungsgericht den entscheidenden Passus § 19 (11) im LEPro für nicht in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen und somit für nichtig erklären wird. Das hätte zwangsläufig die Ungültigkeit der entsprechenden Festlegung im LEP SF zur Folge.

Um die Rechtsfolgen dieser Entscheidungen richtig würdigen zu können, soll hier nochmals aus den Antragsunterlagen zum Flughafenbau zitiert werden. In der Antragsbegründung zum Planfeststellungsantrag Band AII, Kapitel 8, Raumordnung und Landesplanung, steht auf Seite 41: „Aufgrund ... der Standortfestlegungen im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm [LEPro] und in dem gemeinsamen Landesentwicklungsplan engerer Verflechtungsraum [LEP eV] ist die Untersuchung von Standortalternativen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.”

Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis der zweite dieser beiden juristischen Grundpfeiler des Planfeststellungsantrages und als dritter anschließend auch der LEP SF für ungültig erklärt sein werden. Ob die Brandenburgische Landesregierung dann zügig zu einer Nachbesserung in der Lage sein wird, bei der der Flughafen BBI in verfassungskonformer Weise gesetzlich erneut am Standort Schönefeld festgeschrieben wird, ist wohl nach den bisherigen Erfahrungen bei den Umlandgemeinden und den Erkenntnissen aus den Anhörungen eher nicht zu erwarten. Dann aber wird auch die Planfeststellungsbehörde nicht mehr umhinkönnen, vom Antragsteller die Untersuchung von Standortalternativen zu verlangen – was einen völligen Neubeginn der Planungen erforderlich machen würde.

Wie sagte gleich der Chef der Berlin Brandenburg Flughafen Holding, Götz Herberg, schon vor Jahren? Gegen den Willen der betroffenen Bevölkerung ist das Projekt am Standort Schönefeld nicht zu verwirklichen? Der Mann ahnte damals sicher noch nicht, wie sehr er Recht behalten würde. Gunnar Suhrbier, BVBB Müggelheim, FON 65942753