Müggelheimer Bote
9. Jahrgang, Ausgabe 5/2003
Mai 2003
Müggelheimer Bote

Inhalt
Müggelhof bald eine Investruine?
Waldputzaktion war voller Erfolg
Sonntagsspaziergang der Grünen mit den "stachligen" Müggelheimern
Von Gummimädchen und Break-Dancern
Menschenkette gegen Schönefeld
Nachbarschaftshilfe & Co. von Agentur vermittelt
Angerfest mit Festumzug und Winzernächten
Das neue Waffengesetz
Reisebericht aus Äthiopien II
Mini-Sternwarte in Müggelheim
Neu-Zittau besteht 250jähriges Ortsbestehen
Sportlergrößen im Müggelheim
Frühlingswanderung in Müggelheim
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
Leserbriefe
Kleinanzeigen
Kirche
Serie für den Natur- und Gartenfreund
Archiv
Müggelheim im Internet
Impressum
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Müggelheimer Bote
 

Das neue Waffengesetz

Was ist verboten, wie sind die Regeln?

Da ich auch in Müggelheim mehrmals zu diesem Thema angesprochen wurde, möchte ich Ihnen hier die wesentlichsten Änderungen, insbesondere zum sogenannten „Kleinen Waffenschein” und den nun verbotenen Waffen, darlegen.

Gründe für diese Neufassung sind die Zunahme von Gewaltdelikten unter Verwendung von Waffen. Auch die Mitnahme von Waffen durch Jugendliche in Schulen und Tanzveranstaltungen hat sich stetig erhöht. Man vergesse auch nicht die schrecklichen Ereignisse im Erfurter Gymnasium im April 2002. Dieses Gesetz gilt seit dem 1. April diesen Jahres und nennt sich „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts”. Ich kann hier nicht detailliert auf jede Bestimmung des Waffenrechtes eingehen. Ich versuche, mich auf die Regelungen zu beschränken, die für die Allgemeinheit von Interesse sind. Sollten darüber hinaus spezielle Fragen ungeklärt sein, können Sie mich gern dazu ansprechen (Tel. 203-27633 oder jeden 2. und 4. Do. von 16 bis 18 Uhr im Dorfklub).

Was ist denn nun neu in diesem Gesetz?

Der Begriff der Waffen umfasst alle Gegenstände, die zum Zwecke des Verletzens oder Tötens hergestellt wurden. Lange Küchenmesser oder Bolzenschussgeräte zählen beispielsweise nicht zu den Waffen, obwohl man auch hiermit Personen verletzen oder gar töten kann.

Man unterscheidet beim Umgang mit Waffen im Wesentlichen den Erwerb, den Besitz, das Führen und das Schießen. Die behördlichen Genehmigungen dazu sind die Waffenbesitzkarte, der Waffenschein, der Munitionserwerbsschein, der „Kleine Waffenschein” und die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe. Was ist der „Kleine Waffenschein”? Wer benötigt ihn? Wie erhält man ihn?

Der Kleine Waffenschein wird zum Führen einer Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffe (SRS) benötigt. Da an diesen Waffenschein geringere Bedingungen geknüpft sind, also keine Benennung von Gründen, kein Sachkundenachweis und kein Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro, spricht man hier vom Kleinen Waffenschein.

Unter Führen wird das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe in der Öffentlichkeit verstanden. Allein der Erwerb und der anschließende Besitz innerhalb eines befriedeten Besitztums, (also Wohnung, Garten oder Büro) sind ab 18 Jahre erlaubnisfrei. Wer eine SRS- Waffe besitzt und nur im Nachttisch hat, um sich gegen eventuelle Angriffe auf sein Haus oder seine Familie zu wehren, benötigt für diese Waffen keine Waffenbesitzkarte und keinen Kleinen Waffenschein. Wer diese Waffe beispielsweise von der Wohnung zum Garten transportieren möchte, darf auch dieses tun. Allerdings muss dann der Transport der Waffe so erfolgen, dass diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist. Also beispielsweise das Magazin im Handschuhfach, die Waffe im Kofferraum und die Munition getrennt von beiden. Wer dagegen diese Waffe außerhalb seines befriedeten Besitztums bei sich führen möchte, um sie nur zur Verteidigung anwenden zu können, benötigt für diese Waffen, die mit einem sogenannten PTB-Zeichen gekennzeichnet sein müssen, diesen Kleinen Waffenschein. Der Antrag sollte persönlich auf einer Polizeidienststelle gestellt werden. Im Antragsformular sind unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses die Personalien anzugeben. Der Antrag ist gebührenpflichtig (50,- Euro). Die Entscheidung über Erteilung oder Versagung erfolgt durch das Landeskriminalamt (LKA 522). Die Erteilung erfolgt zeitlich und räumlich unbegrenzt. Gründe für das Versagen können u.a. sein: vorangegangene Gewaltverbrechen, körperliche oder geistige Mängel, Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen das Waffengesetz oder Hinweise auf vorherige Gewaltdelikte (z.B. Körperverletzungen oder Bedrohungen). Das Mindestalter für die Erteilung ist das vollendete 18. Lebensjahr. Die Bearbeitung dauert etwa vier bis sechs Wochen.

Welche Waffen sind nun seit dem 1. April verboten? Zu den bereits vorher verbotenen Waffen sind neu hinzugekommen: Wurfsterne jeder Art, Fallmesser aller Art, Faustmesser und Faltmesser (Butterflymesser). Diese können bis zum 31.0 August bei jeder Polizeidienststelle ohne strafrechtliche Verfolgung abgegeben werden. Nach diesem Termin stellt schon allein der Besitz eine Straftat dar und führt zur Strafanzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz.

Bereits vor dem 1. April verbotenen Waffen, wie Schlagringe, verdeckte Hieb- und Stoßwaffen, Schlag- und Würgegeräte (Nun-Chaku), Sport- und Jagdwaffen ohne Waffenbesitzkarte und der Besitz von Waffen ohne das Alterserfordernis von 18 Jahren können durch eine Amnestieregelung bis zum 30. September ebenfalls abgegeben werden. Es wird jedoch geprüft, ob gegen diese Personen bereits Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes eingeleitet wurden. Auch wenn der Verstoß bereits bekannt geworden ist, trifft diese Amnestieregelung nicht mehr zu. Letztendlich entscheidet darüber die Staatsanwaltschaft.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die wesentlichsten Änderungen zum neuen Waffengesetz verständlich erläutern konnte und stehe Ihnen, wie bereits angeführt, jederzeit für Fragen zur Verfügung. Ihr Kontaktbereichsbeamter Bernd Zittlau