Müggelheimer Bote
8. Jahrgang, Ausgabe 08/2002
August 2002

Inhalt
Jugendzeltlager der Feuerwehr
Die Nacht des Schreckens
Hits für Groß und Klein
Kühle Brise auf "hoher" See
Schönefeld: Anhörungsverfahren wurde abgeschlossen
Informationen vom Heimatverein
Mit 17 Jahren hinter Stacheldraht
Kaninchen - in der Wohnung oder im Garten?
Wer säumt, muss zahlen
Teufelsmoor wird renaturiert
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
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Serie für den Natur- und Gartenfreund
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Wer säumt, muss zahlen

Thema: Straßenbaukosten

Eigenheimbesitzer, die einen Bescheid über die Kosten für den Straßenbau vor ihrem Haus bekommen, stehen oft erst einmal ratlos da. Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) erläutert deshalb, was in solchen Situationen unternommen werden kann.

Wer als Grundstückseigentümer einen Bescheid bekommt, für die Erschließung einer neuen oder den Ausbau einer vorhandenen Straße zu zahlen, sollte das Papier genau prüfen. Meistens geht es ja um Summen ab 5000 Euro aufwärts. Und wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Summe hat, sollte sofort Widerspruch einlegen. Denn es gilt eine Widerspruchsfrist, die schon einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides endet. Wer diese Frist versäumt, muss selbst dann zahlen, wenn der Bescheid eigentlich rechtswidrig ist. Auch eine Zahlung unter Vorbehalt kann den Widerspruch nicht ersetzen.

Allerdings: Dem Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein, die folgendes beinhaltet:

- den Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Widerspruchsstelle eingelegt werden muss,

- die Belehrung, dass die Widerspruchsfrist einen Monat beträgt,

- die genaue Benennung der zuständigen Widerspruchsstelle.

Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unvollständig, beträgt die Widerspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr. Eine Begründung muss der Widerspruch nicht enthalten. Doch es ist ratsam, eine solche zu liefern. Ansonsten entscheidet die Widerspruchsstelle nach „Aktenlage”, also kaum im Sinne des Grundstückseigentümers.

Die Behörde erlässt nach Prüfung der vorgetragenen Einwände entweder einen Abhilfebescheid oder einen Widerspruchsbescheid. Hierfür gibt es keine Frist. Jedoch kann nach drei Monaten mittels einer Untätigkeitsklage gerichtlich durchgesetzt werden, dass Bescheid zu dem Widerspruch gegeben wird. Ergeht ein Abhilfebescheid, bedeutet dies: Der Widerspruch war in vollem Umfang erfolgreich. Das kommt aber recht selten vor. Zu erwarten ist vielmehr ein Widerspruchsbescheid, der bedeutet: Dem Widerspruch wird nicht bzw. nicht im vollem Umfang abgeholfen.

Für diesen Fall besteht nun die Möglichkeit, Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Dabei gilt dieselbe Frist wie beim Einlegen des Widerspruchs: Ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bleibt also ein Monat Zeit, um Klage zu erheben. Die Monatsfrist gilt jedoch auch hier nur dann, wenn dem Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Aber Achtung: Selbst wenn Widerspruch eingelegt und eventuell Anfechtungsklage erhoben worden ist, befreit dies nicht von der Pflicht zur Zahlung der geforderten Beiträge. Diese sind schon einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch zwangsweise eingefordert werden. Außerdem fallen Verzugszinsen und Säumniszuschläge an.

Allerdings lässt sich die Zahlungsforderung aufschieben, wenn mit dem Einlegen des Widerspruchs zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird. Über diesen Antrag ist gesondert zu entscheiden. Im Falle der Ablehnung wird der Weg zu einem eigenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Das gilt auch dann, wenn die Behörde in angemessener Frist über den Antrag nicht entscheidet oder wenn Vollstreckung droht.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Verband Deutscher Grundstücksnutzer: Irmastraße 16, 12683 Berlin, Tel: 030/514 888-0, Fax: 030/514 888-78, per E-Mail: info@vdgnev.de.