Müggelheimer Bote
9. Jahrgang, Ausgabe 12/2002
Dezember 2002

Inhalt
Jugendclub Mügge droht weiterhin das Aus
Frohe Weihnachten!
Agenda 21 - was ist das?
Die Retter auf dem Wasser
Senioren schieben ruhige Kugel
Sprachtests für Schulanfäger beginnen im Januar
Jahresrückblick der Müggelheimer Feuerwehr
Spannendes Seifenkistenrennen für das Guinnessbuch der Rekorde
Gedanken zur Weihnacht
Schmierereien in Müggelheim
BVBB-Ortsgruppe mit neuem Sprecher
Flughafen-Planung jetzt auf sicherer Grundlage?
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
Aus der BVV
Kommentar
Müggeclub
Kleinanzeigen
Serie für den Natur- und Gartenfreund
Geschichten aus dem Müggelwald
Archiv
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Impressum
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Müggelheimer Bote
 

Schönefeld: Flughafen-Planung jetzt auf sicherer Grundlage?

Im Juni 2002 hatte die gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Brandenburg und Berlin Entwürfe für einen neuen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) und für die Neufassung des § 19 (11) des gemeinsamen Landesentwicklungsprogrammes (LEPro) vorgelegt. In einer Pressemitteilung des zuständigen brandenburgischen Ministeriums wird erklärt, die Flughafen bezogene Planung für Schönefeld werde mit diesen Entwürfen auf eine sichere Grundlage gestellt. Damit ist endlich auch offiziell deutlich gesagt, was schon lange klar war: Die Flughafen bezogene Planung für Schönefeld hatte also bisher keine sichere landesplanerische Grundlage!

Dies ist nun allerdings nichts Neues. Seit längerer Zeit ist eine Normenkontrollklage von acht Gemeinden der Schutzgemeinschaft gegen den noch gültigen LEP SF beim Oberverwaltungsgericht in Frankfurt/Oder anhängig. Das Gericht hatte sich im März 2002 dazu entschlossen, bevor es eine eigene Entscheidung in dieser Sache trifft, vom Landesverfassungsgericht prüfen zu lassen, ob eine entsprechende Formulierung zum Flughafenstandort im höherrangigen Gesetz, dem noch gültigen LEPro, verfassungswidrig ist. Das OVG selbst hatte dazu erklärt, es sei davon überzeugt, dass die Standortfestlegungen im LEPro (und damit auch die im LEP SF) auf verfassungswidrige Weise zu Stande gekommen und somit ungültig seien.

Das sind deutliche Worte, die offenbar auch die Regierenden richtig verstanden haben. Obwohl das Landesverfassungsgericht noch gar keinen Beschluss in der Sache gefasst hat, hielten es die Landesregierungen offenbar für ratsam, dem zu erwartenden vernichtenden Urteil mit der Vorlage ihrer neuen Entwürfe zuvorzukommen. Wer allerdings glaubte, diese Entwürfe würden nun endlich die Kardinalfehler der „Flughafen bezogenen Planung für Schönefeld“ beseitigen – das fehlende Betrachten von Standortalternativen und vor allem die nicht durchgeführte, aber gesetzlich vorgeschriebene Abwägung zwischen diesen Standorten – sieht sich enttäuscht. Die neuen Zauberformeln heißen jetzt „Weiterentwicklung innerhalb des bestehenden Berliner Flughafensystems“ und „verkehrsgünstige Lage innerhalb des Aufkommensgebietes mit kurzen Zugangswegen“.

Was damit gemeint ist, wird sehr schnell klar, wenn man sich die Texte genauer ansieht. Als eine der Anforderungen an den neuen Flughafenstandort wird im Entwurf des LEP FS eine enge räumliche Beziehung zum Hauptaufkommensgebiet (= Berlin) mit kurzen Zugangswegen hoch bewertet: „Der Zweck der Planung ist verfehlt, wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann“. Ausführlich wird dargestellt, dass ein Ausbau in Tegel und in Tempelhof zwar wegen der reinen „Lagegunst“ positiv zu bewerten sei, dem jedoch eine Reihe anderer Aspekte entgegenstehen würde. Nur der Standort Schönefeld ermögliche wegen seiner „verkehrsgünstigen Lage innerhalb des Aufkommensgebietes“ die funktionsgerechte und aufwandsminimierte Anbindung und genüge der vom Gesetzgeber im Entwurf zum neuen § 19 (11) LEPro vorgegebenen Lösung. Letztere jedoch hat keinen ergebnisoffenen Charakter, sondern enthält – zwar nicht wörtlich, aber dem Sinne nach – die keine weitere Abwägung zulassende Aussage, dass der neue internationale Großflughafen am Standort Schönefeld zu errichten ist, weil nur dieser in der Lage ist, den durch die nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr überwindbaren Grundsatz der räumlichen Nähe zu erfüllen („… innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems, … enge räumliche Beziehung des Flughafens zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen …“).

Der Grundfehler beider Entwürfe liegt darin, dass sich die zuständigen Behörden standhaft weigern, einen ergebnisoffenen Vergleich der alternativen Standorte für einen Großflughafen BBI vorzunehmen und hierzu alle erheblichen Belange vollständig und sachgerecht zu ermitteln, um sie erst dann untereinander und gegeneinander abzuwägen und so zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen. Stattdessen werden alle Anstrengungen darauf verwendet, den gewollten Standort Schönefeld nachträglich irgendwie zu rechtfertigen und diese Entscheidung dann durchzusetzen. Das Ziel der Behörden ist unverändert und klar zu erkennen: der in der Gemeinsamen Empfehlung („Konsensbeschluss“) vom 28.5.1996 genannte Standort Schönefeld soll ohne Ermittlung abwägungserheblicher raumordnerischer und landesplanerischer Belange in eine rechtsförmige Entscheidung umgesetzt werden. Das war, ist und bleibt verfassungswidrig!

Fallen die bisherigen Standortfestlegungen im noch gültigen LEPro und im LEP SF entweder durch das brandenburgische Landesverfassungsgericht oder durch Aufhebung seitens des Gesetzgebers weg, dann verliert damit das laufende Planfeststellungsverfahren seine Grundlage, weil dort gerade die Standortentscheidung und die ihr zwingend vorausgehende Abwägung als vorentschieden völlig ausgeklammert worden sind. Werden diese verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Planungsschritte in den vorgelegten neuen Entwürfen wiederum ausgeklammert, müssen sie zumindest im Planfeststellungsverfahren nachgeholt werden mit der Folge, dass das Anhörungsverfahren hierzu neu zu eröffnen wäre. Das scheint aber auch nicht beabsichtigt zu sein. Man steuert also bewusst in die nächsten Fehler hinein, die dieselben sein werden, wie die bisherigen. Um jeden Preis soll jegliche Abwägung des Standortes Schönefeld mit anderen Standorten und die Anhörung der Betroffenen und Gemeinden hierzu vermieden werden. Warum? Weil man weiß, dass in diesem Fall der Standort Schönefeld keinerlei Chance einer Realisierung hätte!

Abschließend ein organisatorischer Hinweis in eigener Sache: In ihrer Zusammenkunft am 18.11.02 hat die Ortsgruppe Müggelheim des BVBB mit der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder einen neuen Sprecher benannt. Der neue Sprecher ist Herr Dr.-Ing. Dietrich Werner, Geinsheimer Weg 21, FON (030) 6597031, dietrichwerner@gmx.de. Ich bedanke mich bei allen Vereinsmitgliedern und Mitstreitern für das in mich gesetzte Vertrauen und die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit in den vergangenen dreieinhalb Jahren! Gunnar Suhrbier, BVBB Müggelheim, FON 65942753