Edeka-Bebauung ist rechtens

Schriftwechsel des Umweltkreises mit dem Stadtplanungsamt

SIMONE JACOBIUS

Das Bauvorhaben mit zurückgesetztem Staffelgeschoss vom Alsenzer Weg aus.

In der Märzausgabe veröffentlichten wir einen Briefwechsel des Müggelheimer Umweltkreises (UWK) mit der Leiterin des Amtes für Stadtentwicklung, Ulrike Zeidler. Dabei ging es um die nach Ansicht des UWK zu dichte und unverhältnismäßig hohe Bebauung auf dem ehemaligen Edeka-Grundstück. Frau Zeidler hat diesmal rasch geantwortet. Hier der Brief in Auszügen:
„…Die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem gesamten Grundstück bemisst sich nach der näheren Umgebung. (…) Konkret kann ich Ihnen hierzu mitteilen, dass im unmittelbaren Umfeld Wohngebäude mit vergleichbaren Grundflächen und Gebäudehöhen vorhanden sind. Auch die Geschossigkeit lässt sich aus dem Umfeld herleiten. So weist nach den uns vorliegenden Unterlagen (…) z.B. das Wohnhaus auf dem Grundstück Müggelheimer Damm 264 / Alsenzer Weg 2 eine Firsthöhe von ca. 10 m, zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss und eine Grundfläche von 380 m2 auf. (...) Diese im Bestand vorhandenen Gebäudehöhen werden durch die auf dem Grundstück Müggelheimer Damm 266 geplanten straßenbegleitenden Baukörper am Müggelheimer Damm sowie Alsenzer Weg mit einer Firsthöhe von 9,60 m unterschritten.
(…) Mit freundlichen Grüßen, Ulrike Zeidler“

Am 9. März schrieb erneut der Umweltkreis:
„Sehr geehrte Frau Zeidler,
(...) Als Absatz 3 schreiben Sie uns: „Die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem genannten Grundstück bemisst sich nach der näheren Umgebung. Wie ich Ihnen bereits schrieb: Ein Bauvorhaben ist nach geltendem Planungsrecht (§ 34 BauGB) zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“
(...) wir bestreiten, dass genau dies im vorliegenden Fall gegeben ist. Sie versuchen zwar mit zahlreichen Zahlenbeispielen Ihre Behauptung zu sichern. Doch dazu ist zu sagen: Ob ein Bauvorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erschließt sich dem Betrachter nicht aus den von Ihnen mitgeteilten Zahlen, sondern nach dem, was vor Augen ist. Selbst bei gleicher Höhe ist es ein gewaltiger Unterschied, ob diese Höhe durch einen First oder einen kompakten Kubus erreicht wird. In welcher Weise ist dieses wesentliche Kriterium bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt worden? Bei allen von Ihnen angeführten Beispielen wird die Höhe nicht durch einen kompakten Kubus erreicht. Wir hatten sie deshalb gebeten, sich vor Ort einen Eindruck zu verschaffen. Eine erteilte Genehmigung sollte sich nicht nur auf formale Kriterien stützen, sondern die Realität in eine Entscheidung nicht nur einbeziehen, sondern gerade sie zum Kriterium machen. Wenn Sie selbst sich einen Eindruck verschafften, würden Sie feststellen müssen, dass eben gerade nicht – wie Sie schreiben – „im näheren und weiteren Umfeld des Dorfkern Müggelheims durchaus vergleichbare Wohngebäude auch mit vergleichbaren Gebäudehöhen vorhanden sind“, sondern Sie da einem Irrtum unterliegen. Wir wiederholen ausdrücklich unser Anliegen, einen Vororttermin zu vereinbaren, damit Sie sich selbst ein Bild von der Kompaktheit des gesamten Baukörpers machen können. (...)
mit freundlichen Grüßen
Dr. Horst König, Sprecher im Umweltkreis und Andrea Geisler, Mitarbeiterin im Umweltkreis“

Und noch eins oben drauf setzte der Umweltkreis in seinem Schreiben vom 13. März.
„Sehr geehrte Frau Zeidler,
mit Bezug auf unsere an Sie gerichteten Schreiben 14.12.2018, 29.01.2019, 13.11.2019, 18.02.2020, 09.03.2020 beantragen wir einen sofortigen Baustopp, denn das Bauvorhaben ist nicht zulässig, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34). Dies haben wir ausführlich dargelegt und begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Horst König, Sprecher im Umweltkreis und Andrea Geisler, Mitarbeiterin im Umweltkreis“

Die Antwort von Frau Zeidler ließ, vielleicht Corona-bedingt, etwas auf sich warten und wurde am 16. April geschrieben. Darin erläutert sie unter anderem, „(...) dass ein Staffelgeschoss kein Vollgeschoss ist und somit rein rechtlich als Dachgeschoss gilt. (...) Ein Staffelgeschoss ist ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes allseitig deutlich zurückgesetztes oberstes Geschoss. Dies ist auch vor Ort erkennbar und wahrnehmbar und damit zulässig, auch wenn hier kein klassisches Dachgeschoss mit Dachflächen und Gauben geplant wurde. (...) Die erteilte Baugenehmigung ist nicht zu beanstanden. Der von Ihnen geforderte Rückbau entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.
(...) Mit Ihrem Schreiben vom 13.3.2020 beantragen Sie des Weiteren einen sofortigen Baustopp. (...) Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ein solcher Antrag kostenpflichtig ist. Deweiteren weise ich vorsorglich darauf hin, dass dieser nicht zu Ihren Gunsten ausfallen wird (...). Sollten Sie diesen kostenpflichtigen Antrag gleichwohl aufrechterhalteten, teilen Sie mir dies bitte mit. (...)
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Zeidler”