Neue Richtlinien für Feuerstätten

Freie Wahl beim Schornsteinfeger möglich

Das Jahr 2013 hat schon mit vielen Veränderungen turbulent begonnen. So hat beispielsweise die Bundesregierung einige Gesetze verändert, welche von Betreibern von Feuerstätten zu beachten sind. So ist seit dem 1. Januar das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in vollem Umfang in Kraft und bringt Veränderungen mit sich. Jeder Betreiber von Feuerstätten muss jetzt selbst die vom Bezirksschornsteinfegermeister vorgegebenen Fristen für die Kehrung und Überprüfung kontrollieren und einhalten.

Die Fristen findet man im Feuerstättenbescheid. Nun kann jeder einen Schornsteinfeger bzw. Bezirksschornsteinfeger seiner Wahl mit der Reinigung beauftragen. Aber Vorsicht, die ersten Trickbetrüger sind schon unterwegs. Wichtig ist dass der Schornsteinfeger bei der Handwerkskammer und im Schornsteinfegerregister geführt wird. Ansonsten zählt die Ausführung nicht als fachlich korrekt. Das Ergebnis der beauftragten Leistung muss dann mittels Formblatt dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger zur Weiterleitung an den Senat von Berlin mitgeteilt werden.

In jedem Fall muss der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister alle dreieinhalb Jahre eine Feuerstättenschau durchführen und einen Feuerstättenbescheid erstellen. Auch Bauabnahmen und Genehmigungen für die Errichtung von Schornsteinen und Feuerstätten dürfen nur vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden. Die Kontrolle von Mängeln an Feuerungsanlagen und die Einhaltung der Forderungen der Energieeinsparverordnung gehört auch zu den Aufgaben des zuständigen Schornsteinfegermeisters.

Eine Veränderung gab es im letzten Jahr auch beim Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Die Messung von Gas- und Ölfeuerstätten muss weiterhin vom Schornsteinfeger durchgeführt werden. Beim Betrieb von Feuerstätten für Holz und Kohle gibt es strengere Auflagen durch den Gesetzgeber. So dürfen Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 31.12.1974 installiert wurden, ab dem 31. Dezember 2014 nicht mehr betrieben werden. Feuerstätten, die bis zum 31.12.1984 errichtet wurden, müssen ab 31. Dezember 2017 außer Betrieb genommen werden.

Davon ausgeschlossen sind ortsfeste Kachelöfen. Verwendete Brennstoffe müssen naturbelassen und trocken sein.

Alle Öfen für feste Brennstoffe müssen jetzt strenge Grenzwerte bei der Staubemission und dem Kohlenmonoxidausstoß einhalten. Der Nachweis ist gegeben, wenn der Hersteller der Feuerstätte die Einhaltung der Grenzwerte bescheinigt, oder ein Schornsteinfeger die Einhaltung der Grenzwerte durch Messung feststellt. Die Kontrolle muss vom zuständigen Schornsteinfegermeister vorgenommen werden.

Heizkessel für feste Brennstoffe, die bis zum 31.12.1994 errichtet wurden, müssen ab dem 1. Januar 2015 strenge Grenzwerte einhalten oder sonst stillgelegt werden.

Auch Forderungen für den Neubau von Schornsteinen und Öfen wurden verschärft. Bitte lassen Sie sich schon in der Planungsphase von einem Fachmann beraten.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen für alle Fragen zu Feuerstätten, Grenzwerten und Genehmigungen zur Verfügung. Mike Gehrmann, Bezirksschornsteinfeger