Die Blätter fallen …

Ordnungsgemäße Entsorgung von Laub

Der Herbst ist da und die Blätter fallen … Grund für das Ordnungsamt noch einmal auf die Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) hinzuweisen.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG ist geregelt, dass die ordnungsgemäße Reinigung, der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen, den Anliegerinnen und Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte obliegt – gleiches gilt auch für die Schneebeseitigung.
Zu einer ordnungsgemäßen Reinigung gehört auch die Beseitigung des Laubs von den Straßenbäumen. Es erfolgt in diesen Straßen keine Entsorgung durch die BSR oder das Umwelt- und Naturschutzamt.
Die Lagerung von Laub und Schnittgut auf öffentlichem Straßenland stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Es ist auch nicht statthaft, Laub, welches auf Grundstücken – auch von Straßenbäumen – anfällt, auf öffentliches Straßenland zu fegen, dort zu lagern und somit zu entsorgen.
An den Stämmen der Straßenbäume abgelagertes organisches Material schadet den Bäumen auf längere Sicht, da die in diesem „Komposthaufen“ stattfindenden Fäulnisprozesse deren Rinde angreifen. Auch der vermeintlich gut gemeinte Unkrautschutz der Baumscheiben mit einer Mulchschicht oder Rasenschnitt schadet den Bäumen.
Sollte eine Kompostierung des Laubs auf dem eigenen Grundstück nicht möglich sein, können bei der BSR Laubsäcke zum Preis von 4 Euro pro Stück erworben werden. Bei Selbstanlieferung der Laubsäcke zu einem Recyclinghof der BSR wird ein Euro zurückerstattet. Es werden insgesamt höchstens fünf Säcke angenommen.
Der Allgemeine Ordnungsdienst wird in den nächsten Wochen verstärkt die ordnungsgemäße Entsorgung von Laub und Schnittgut kontrollieren.