Korrekter Winterdienst

Von Simone Jacobius

Schon Ende November zeigte sich Väterchen Frost und brachte Schnee und Eis nach Müggelheim. Dabei offenbarten sich wieder einige Defizite, die armen Postboten und Briefträgerinnen schlitterten kräftig auf dem Weg zu den Briefkästen oder Häusern. Allljährlich veröffentlicht das Ordnungsamt deswegen eine Meldung zum Winterdienst, die wir hier auch gerne weitergeben. Denn der Winter begleitet uns ja noch ein paar Monate, und vielleicht lässt sich ja auch noch einmal Schnee blicken, der länger liegen bleibt als der in der Nacht zu Heiligabend gefallene, der am Morgen schon fast wieder weg war.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Schneebeseitigung sind jedenfalls dem § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) zu entnehmen. Die Schnee- und Glättebekämpfung auf Gehwegbereichen haben demnach grundsätzlich die Anliegerinnen und Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen. Hierzu gehören die Schneeberäumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann. Unter den Begriff Anlieger fallen neben die Eigentümer von Grundstücken auch Erbbauberechtigte, Nießbrauchende sowie Inhabende eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts (z. B. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht).

Gehwege müssen für den Fußgängerverkehr in einer erforderlichen Breite geräumt werden: Die Mindestbreite für die in den Reinigungsklassen 1 und 2 benannten Straßen beträgt 1,50 Meter, in allen anderen Straßen mindestens einen Meter. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander abgegrenzt, sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege zu behandeln und entsprechend von Schnee und Eis zu befreien.

Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, zu beseitigen. Bei Schnee- und Eisglätte muss unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden.

Dauert der Schneefall bis nach 20 Uhr an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages – an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr – durchzuführen.

Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen ausreichend mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt o. ä.) zu streuen. Bitte beachten Sie, dass die Verwendung von jeglichen Streusalzen und Auftaumitteln auch auf Privatgrundstücken verboten ist.

Die Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sofern eine Ersatzvornahme durchgeführt werden muss, wird für die Anlieger zusätzlich zu den Auslagen eine Verwaltungsgebühr nach der Umweltschutzgebührenordnung fällig. Ist ein zur Durchführung des Winterdienstes verpflichteter Anlieger körperlich und wirtschaftlich dazu nicht in der Lage, kann für die Dauer der Leistungsunfähigkeit eine Übernahme dieser Verpflichtung durch das Land Berlin beantragt werden.

Die gesetzliche Räum- und Streupflicht dient vor allem der Vermeidung von Stürzen auf glatten Gehwegen und damit einhergehenden Verletzungen. Schützen Sie sich und andere, indem Sie Schnee und Glätte sachgemäß beseitigen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf dem Service Portal des Landes Berlin unter https://service.berlin.de/dienstleistung/326714/