Jetzt darf noch größer gebaut werden

Von Simone Jacobius

Gegen das geplante Bauvorhaben mit sechs Wohneinheiten am Gosener Damm 5 haben Anwohner Widerspruch beim Bauamt eingelegt. Dieser wurde nach neun Monaten Bearbeitungszeit abgelehnt. 

Die Anwohner sind der Meinung, dass sich dieses dreigeschossige Gebäude mit einer Fassadenhöhe von fast zehn Metern nicht in die Umgebung mit der Nähe zum denkmalgeschützten Dorfanger einfügt. 

Es ist doch schon ein Unterschied, ob sich ein Gebäude über drei Geschosse und eine Höhe von fast zehn Meter ohne richtiges Dach als großer Kasten erstreckt, oder wie die umliegenden Gebäude mit einem dritten Geschoss als geneigtes Dach beziehungsweise wie bei den neuen Bauten auf dem ehemaligen Edeka-Gelände zurückgesetzt mit einem Staffelgeschoss ausgebildet ist. 

Von Seiten des Bauamtes wurde im Widerspruchsbescheid nun darauf hingewiesen, dass Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale vom Einfügungsgebot nicht erfasst werden. Aus Sicht der Stadtplanung fügt sich das Gebäude also harmonisch in die Umgebung ein.

Was die Anwohner weiterhin ärgert ist die Größe des Gebäudes. Für eine dreigeschossige Bebauung wurde auf diesem Grundstück von der Stadtplanung eine maximale Grundfläche von 180 Quadratmetern festgeschrieben. Durch einen vermeintlichen Fehler des öffentlich bestellten Vermessers, der die Balkone nicht in die Berechnung aufgenommen hat, wird diese um 24 Quadratmeter und somit 13 Prozent überschritten. Das Gebäude dürfte mit den geplanten Balkonen nur 10,85 Meter statt 12,50 Meter lang sein. Das Amt widerspricht allerdings diesem von den Anwohnern erkannten „Fehler“ und teilt mit, dass eine maximale Grundfläche von 180 Quadratmetern nicht festgeschrieben sei. „Das auf dem Grundstück geplante Gebäude fügt sich in seinen Abmaßen in die maßgebliche Umgebung ein und ist dahingehend genehmigungsfähig”, teilt mir der Büroleiter mit.    

Durch die erteilte Genehmigung ist das Bauvorhaben legitimiert und eine Vorbildwirkung für vergleichbare Bebauungen in Müggelheim ist eingetreten. Generell ginge es bei Bebauungen nach §34 BauGB danach, wie sich der Neubau in die Umgebung einfüge. „Hält sich die Größenordnung des Vorhabens innerhalb dieses Rahmens, fügt es sich ein. Ein Vorhaben, welches sich einfügt, stellt kein zu großes Bauvorhaben dar und kann somit keine negative Vorbildwirkung für weitere Bauwerke entfalten", versucht das Amt zu beruhigen.